Informationen zum Hinweisgeberschutz und Kontaktdaten zur anonymen Meldestelle der GP.rt


Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG führt diejenigen Rechtsthemen auf, auf die sich Hinweise beziehen können. Für Hinweise außerhalb des Anwendungsbereichs gelten die (Schutz-)Vorschriften den HinSchG nicht. Nach § 2 I HinSchG fallen folgende Themen in den sachlichen Anwendungsbereich:
1.    Verstöße, die strafbewehrt sind,
2.    Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
3.    Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden Themen des § 2 I Nr. 3 HinSchG zur besseren Lesbarkeit stark gekürzt):
a)    Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
b)    Produktsicherheit und -konformität
c)    Sicherheit im Straßenverkehr und der Straßeninfrastruktur
d)    Eisenbahnbetriebssicherheit
e)    Sicherheit im Seeverkehr
f)    zivile Luftverkehrssicherheit und Flugsicherung
g)    sichere Beförderung gefährlicher Güter
h)    Umweltschutz
i)    Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit
j)    Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz
k)    Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
l)    Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung
m)    Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und
verwandten Erzeugnissen
n)    Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes
o)    Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz
der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels
Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse
p)    Schutz personenbezogener Daten im Sinne der EUDSGVO (Datenschutzrecht)
q)    Sicherheit in der Informationstechnik 
r)    Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften
s)    Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
t)    Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen

4.    Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte
5.    Verstöße gegen das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
6.    Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende
steuerliche Rechtsnormen
7.    Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
sowie einige weitere sehr spezielle europarechtliche Regeln.

Personen, die Hinweise abgeben, die sich auf Sachverhalte beziehen, die außerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches des § 2 I HinSchG, können sich nicht auf die Schutzvorschriften des HinSchG berufen. Unternehmen sind nicht verpflichten, solche Hinweise nach den Regeln des HinSchG zu bearbeiten.

Inhalte von Hinweisen nach dem HinSchG
Hinweise nach dem HinSchG beziehen sich auf Verstöße. Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die
•    rechtswidrig sind und in den sachlichen Anwendungsbereich fallen (strafbares Mobbing, sexuelle Belästigung durch den Chef, fehlender Datenschutz, auslaufender Öltank, u.a.), oder
•    missbräuchlich sind, weil sie dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen im sachlichen Anwendungsbereich zu wider laufen. (z.B. Steuertricks) 

Schutzwirkung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Hinweisgeber werden durch das HinSchG geschützt. Das bedeutet konkret:
•    Verbot von Repressalien (§ 36 I HinSchG): Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
•    Beweislastumkehr (§ 36 II HinSchG): Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
•    Schadensersatz nach Repressalien (§ 37 I HinSchG): Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 

Schadensersatz bei Falschmeldung: Hinweisgeber sind aber auch der Wahrheit verpflichtet. Im Falle einer Falschmeldung ist die hinweisgebende Person nach § 38 HinSchG zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. 

Die Hinweisgeberschutzkommunikation ist kein rechtsfreier Raum. Hinweisgeber, die im Rahmen der Abgabe von Hinweisen strafbare Handlungen vornehmen, zum Beispiel Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) oder strafbares Mobbing, können dafür belangt werden. 


Kontaktdaten für die anonyme Meldestelle der GP.rt:
Telefon: 08000000812
Mail: gprt@hinweisgeben.online
Link zum anonymen Portal Meldung: https://hinweisgeberschutz-komplettloesung.de/gprt

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